Gesetze / Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung
3. FlugLSV§ 5 Entschädigungspauschalen bei Wohnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/5#abs-1 (1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
| für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: | 5 000 Euro, |
| für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: | 3 700 Euro. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/5#abs-2 (2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
| für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: | 6 000 Euro, |
| für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: | 4 440 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/5#abs-3 (3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung
| für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um: | 2 000 Euro, |
| für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um: | 1 480 Euro. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/5#abs-4 (4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
| für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: | 3 000 Euro, |
| für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: | 2 220 Euro. |